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Was bedeutet das Telemediengesetz für E-Mailmarketer?

Von Karsten Büttner

Gut gemeint, aber schon mit der Inkrafttreten unzureichend. Das ist zumindest die einhellige Kritik von Wirtschaftsverbänden und Juristen, die mit der IT-Materie wirklich vertraut sind.

Am 1.3.2007 trat das Telemediengesetz (für Deutschland) in Kraft. Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.

Drei Punkte sind es hauptsächlich, gegen die sich die Kritiker wenden.

1. eine wirksame Spambekämpfung kann mit dem Telemediengesetz nicht erreicht werden

2. einige Regelungen - wie Offenlegung von Daten - gehen auch weit über das Ziel nationaler Gefahrenabwehr hinaus

3. Tatbestände wie irreführende Betreffzeilen werden nur unzureichend ausgeführt, es bleibt eine große Rechtsunsicherheit zurück

Trotzdem das Telemediengesetz für Deutschland erlassen wurde, kann es für Newsletter-Versender anderer Länder wie Österreich oder Schweiz dann Relevanz haben, wenn sie nach Deutschland versenden.

Denn es gilt das Empfängerlandprinzip. Die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem E-Mailmarketing sind die Gestaltung des Absenders und die Betreffzeile. Die Absenderangabe darf den Empfänger nicht irreführen.

Ob schon eine Irreführung vorliegt, wenn der Absender des Newsletters support@meine-domain.de oder webmaster@meine-domain.de lautet, werden wohl die Gerichte erst entscheiden. Name plus Firmenname im Absenderfeld dürften eine sichere Lösung sein. Wenn Sie Ihre Absenderangabe ändern (müssen), informieren Sie Ihre Empfänger. Denn etliche von ihnen werden Ihren Newsletter entweder nach dem Absender in Postfächer filtern oder Ihren Absender überhaupt als positives Filterkriterien (White Listing) verwenden.

In der Betreffzeile darf der kommerzielle Charakter der Mail nicht verschleiert werden. Wenngleich keine Kennzeichnungspflicht wie [Werbung] oder [Kommerziell] verlangt wird - und auch nicht in vorauseilendem Gehorsam sinnvoll ist - so enthält sich der Gesetzgeber einer konkreten Ausgestaltung.

Eine Betreffzeile wie "Sie haben gewonnen" ist dann offensichtlich abmahnfähig, wenn in der Mail kein wirklicher Gewinn für den Leser vorliegt. So zum Beispiel, wenn es in der Mail heißt: "Unser Newsletter enthält jetzt nur noch die Teaser zu den Artikeln. Damit gewinnen Sie Zeit …"

Inhalt des Gesetzes
http://www.telemediengesetz.net

Kommentare zum Gesetz
Bundesverband Digitale Wirtschaft

Deutscher Direktmarketing Verband

Kommentar Dr. Bahr

Tagesschau-Kommentar

 

 

 

 

 

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