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bedeutet das Telemediengesetz für E-Mailmarketer?
Was bedeutet das Telemediengesetz für E-Mailmarketer?
Von Karsten Büttner
Gut
gemeint, aber schon mit der Inkrafttreten unzureichend. Das ist
zumindest die einhellige Kritik von Wirtschaftsverbänden und Juristen,
die mit der IT-Materie wirklich vertraut sind.
Am 1.3.2007 trat das Telemediengesetz (für Deutschland) in Kraft.
Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ab.
Drei Punkte sind es hauptsächlich, gegen die sich die Kritiker
wenden.
1. eine wirksame Spambekämpfung kann mit dem Telemediengesetz
nicht erreicht werden
2. einige Regelungen - wie Offenlegung von Daten - gehen auch
weit über das Ziel nationaler Gefahrenabwehr hinaus
3. Tatbestände wie irreführende Betreffzeilen werden
nur unzureichend ausgeführt, es bleibt eine große Rechtsunsicherheit
zurück
Trotzdem das Telemediengesetz für Deutschland erlassen wurde,
kann es für Newsletter-Versender anderer Länder wie Österreich
oder Schweiz dann Relevanz haben, wenn sie nach Deutschland versenden.
Denn es gilt das Empfängerlandprinzip. Die wichtigsten Regelungen
im Zusammenhang mit dem E-Mailmarketing sind die Gestaltung des
Absenders und die Betreffzeile. Die Absenderangabe darf den Empfänger
nicht irreführen.
Ob schon eine Irreführung vorliegt, wenn der Absender des Newsletters
support@meine-domain.de oder webmaster@meine-domain.de lautet,
werden wohl die Gerichte erst entscheiden. Name plus Firmenname
im Absenderfeld dürften eine sichere Lösung sein. Wenn Sie Ihre
Absenderangabe ändern (müssen), informieren Sie Ihre Empfänger.
Denn etliche von ihnen werden Ihren Newsletter entweder nach dem
Absender in Postfächer filtern oder Ihren Absender überhaupt als
positives Filterkriterien (White Listing) verwenden.
In der Betreffzeile darf der kommerzielle Charakter der Mail
nicht verschleiert werden. Wenngleich keine Kennzeichnungspflicht
wie [Werbung] oder [Kommerziell] verlangt wird - und auch nicht
in vorauseilendem Gehorsam sinnvoll ist - so enthält sich der
Gesetzgeber einer konkreten Ausgestaltung.
Eine Betreffzeile wie "Sie haben gewonnen" ist dann offensichtlich
abmahnfähig, wenn in der Mail kein wirklicher Gewinn für den Leser
vorliegt. So zum Beispiel, wenn es in der Mail heißt: "Unser Newsletter
enthält jetzt nur noch die Teaser zu den Artikeln. Damit gewinnen
Sie Zeit …"
Inhalt des Gesetzes
http://www.telemediengesetz.net
Kommentare zum Gesetz
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Digitale Wirtschaft
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Verband
Kommentar Dr. Bahr
Tagesschau-Kommentar
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